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§ 19 DesignG - Führung des Registers, Eintragung und Designinformation

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design (Designgesetz - DesignG)
Amtliche Abkürzung
DesignG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

(1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

(3) 1Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.