§ 19 SächsKrWBodSchG - Abfall- und Bodenschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kreislaufwirtschaft und den Bodenschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kreislaufwirtschafts- und Bodenschutzgesetz - SächsKrWBodSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsKrWBodSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 662-5
(1) Allgemeine Abfall- und Bodenschutzbehörden sind
- 1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfall- und Bodenschutzbehörde,
- 2.
die Landesdirektion Sachsen als obere Abfall- und Bodenschutzbehörde,
- 3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfall- und Bodenschutzbehörden.
(2) Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie ist besondere Abfall- und Bodenschutzbehörde, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfall- und Bodenschutzbehörde.