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§ 11 LArchG - Archivgut des Landtags

Bibliographie

Titel
Landesarchivgesetz (LArchG)
Amtliche Abkürzung
LArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
224-10

(1) Das Archivgut des Landtags wird im Landtagsarchiv aufbewahrt; der Landtag kann dem Landeshauptarchiv Unterlagen zur Verwahrung übergeben oder zur Übernahme anbieten.

(2) Der Landtag regelt die Benutzung des Landtagsarchivs unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung sowie der Grundsätze der §§ 1 bis 4 und des § 9 Abs. 3.