§ 33 LFischG - Fischereischeinpflicht
Bibliographie
- Titel
- Landesfischereigesetz (LFischG)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
(1) Wer den Fischfang ausübt, muss
- 1.
vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 einen gültigen Fischereischein und
- 2.
im Falle einer bestehenden Entrichtungspflicht einen gültigen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe nach Maßgabe des § 40 Abs. 2
besitzen, diese in einem zulässigen Format bei sich führen und auf Verlangen der Fischereiaufsicht (§ 58 Abs. 7), den Fischereiberechtigten und den Fischereipächtern zur Einsichtnahme aushändigen oder digital vorzeigen sowie zur Überprüfung übermitteln. Der Fischereischein und der Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe sind nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis gültig.
(2) Personen mit Hauptwohnsitz in Rheinland-Pfalz bedürfen eines Fischereischeines der zuständigen Fischereibehörde. Im Übrigen werden die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten gültigen Fischereischeine in Rheinland-Pfalz anerkannt. Wird die Hauptwohnung nach Rheinland-Pfalz verlegt, bleiben die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Fischereischeine im geltenden Umfang und bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer in Rheinland-Pfalz gültig; nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gilt Satz 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Fischereigehilfen im Rahmen ihrer Unterstützung eines Fischereiberechtigten, eines Fischereipächters oder eines von diesen beauftragten Inhabers eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfanges; in diesen Fällen ist der Fischereiberechtigte, der Fischereipächter oder der von diesen beauftragte Inhaber eines Fischereischeines für die Einhaltung der maßgeblichen, insbesondere fischerei- und tierschutzrechtlichen, Vorschriften verantwortlich. Satz 1 gilt nicht für die Ausübung des Fischfanges mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen sowie für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen weitere Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
(4) Ein Fischereischein ist nicht erforderlich für Personen, die das siebte, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Teilnehmer eines Praxistages im Rahmen eines Vorbereitungslehrganges auf die staatliche Fischerprüfung sind, soweit sie die Fischerei in Begleitung eines Fischereischeininhabers ausüben, der das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Fischereischeininhaber nach Satz 1 muss stets bereit und in der Lage sein, unmittelbar einzugreifen. Personen vor Vollendung des zehnten Lebensjahres ist das Abködern lebender Fische und das Betäuben und Töten von Fischen nicht erlaubt.