§ 18 LDG - Bevollmächtigte und Beistände
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Der Beamte kann sich in jeder Lage des Disziplinarverfahrens eines Bevollmächtigten oder Beistands bedienen.
(2) Dem Bevollmächtigten oder Beistand ist bei jeder Anhörung und jeder Beweiserhebung die Anwesenheit zu gestatten. Das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, steht dem Bevollmächtigten in gleichem Umfang zu wie dem Beamten.