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§ 110 GNotKG - Verschiedene Beurkundungsgegenstände

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6

Abweichend von § 109 Absatz 1 sind verschiedene Beurkundungsgegenstände

  1. 1.

    Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung und Erklärungen,

  2. 2.

    ein Veräußerungsvertrag und

    1. a)

      Erklärungen zur Finanzierung der Gegenleistung gegenüber Dritten,

    2. b)

      Erklärungen zur Bestellung von subjektiv-dinglichen Rechten sowie

    3. c)

      ein Verzicht auf Steuerbefreiungen gemäß § 9 Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes sowie

  3. 3.

    Erklärungen gemäß § 109 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Vollmachten.