Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 25 LFoG - Änderung der Satzung

Bibliographie

Titel
Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

Über eine Änderung der Satzung beschließt die Genossenschaftsversammlung mit mehr als der Hälfte aller Stimmen (§ 21 Abs.3 Satz 2). Konnte die Genossenschaftsversammlung die Satzungsänderung deswegen nicht beschließen, weil die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht anwesend war, so kann innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einberufen werden, die über die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschließt.