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§ 48 HmbJAG - Stationszeugnisse

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Amtliche Abkürzung
HmbJAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
3011-1

(1) Für jede Ausbildungsstelle ist ein Zeugnis über den Inhalt der Ausbildung sowie die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars gemessen an den Zielen und Grundsätzen der Ausbildung nach § 38 zu erstellen.

(2) In dem Zeugnis ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer Punktzahl und der entsprechenden Note nach § 7 zu bewerten.

(3) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Vergabe der Stationszeugnisse ergeben, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.