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§ 15 BremLMG - Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Für Werbung, Sponsoring, Teleshopping und Gewinnspiele gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Für lokale oder regionale Fernsehprogramme, die im Land Bremen veranstaltet werden, gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    § 8 Absatz 4 Satz 2 des Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.

  2. 2.

    § 9 Absatz 3 des Medienstaatsvertrages findet außer auf Nachrichten keine Anwendung.

  3. 3.

    § 70 Absatz 1 Medienstaatsvertrages findet keine Anwendung.

Die Einzelheiten regelt die Landesmedienanstalt durch Satzung.