§ 43c HSOG - Opferschutzmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) 1Die Polizeibehörden dürfen für eine Person, die Opfer einer Straftat wurde oder bei der davon auszugehen ist, dass sie in absehbarer Zeit Opfer einer Straftat werden kann, Urkunden und sonstige Dokumente zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität herstellen, vorübergehend verändern und die entsprechend geänderten Daten verarbeiten, wenn
- 1.
dies zu deren Schutz vor einer Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder für die sexuelle Selbstbestimmung erforderlich ist und
- 2.
die Person für diese Schutzmaßnahme geeignet ist und ihr zustimmt.
2Die zu schützende Person darf unter der vorübergehend geänderten Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
(2) Soweit erforderlich, können Maßnahmen nach Abs. 1 auch auf die Angehörigen einer in Abs. 1 genannten Person oder ihr sonst nahestehenden Personen erstreckt werden.
(3) Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 darf nur die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Bedienstete oder ein von dieser beauftragter Bediensteter anordnen.
(4) § 16 Abs. 8 Satz 1 und 2 findet auf die mit dem Schutz betrauten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Anwendung, soweit dies zur Vorbereitung, Durchführung, Lenkung oder Absicherung der Schutzmaßnahmen erforderlich ist.