§ 73 SächsRiG - Bestellung der nichtständigen Beisitzenden
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über die Rechtsstellung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Sächsisches Richtergesetz - SächsRiG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 301-1/2
(1) Als nichtständige Beisitzende wirken in den Dienstgerichten Staatsanwältinnen und Staatsanwälte mit, die das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie werden auf vier Jahre vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt. Die Spitzenorganisationen der Berufsverbände der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte im Freistaat Sachsen können Vorschläge für die Bestellung machen.
(2) Eine nichtständige Beisitzende oder ein nichtständiger Beisitzender tritt jeweils an die Stelle eines nach § 48 bestimmten Beisitzenden.
(3) Die oder der Dienstvorgesetzte darf in Verfahren gegen Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehen, nicht als Beisitzende oder Beisitzender mitwirken.