§ 20 LWahlG - Wahrung des Wahlgeheimnisses
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlgesetz (LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass der Abstimmende den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.
(2) Die nach § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 oder § 70 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 zulässige Hilfe bei der Stimmabgabe bleibt unberührt.