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Art. 22 BayDSchG - Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Bayerisches Denkmalschutzgesetz - BayDSchG)
Amtliche Abkürzung
BayDSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2242-1-WK

Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen vom Landesamt für Denkmalpflege erteilt.