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§ 101 SchulG - Aufgaben

Bibliographie

Titel
Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
223-9

Das RBZ erfüllt den staatlichen Bildungsauftrag der berufsbildenden Schulen nach den §§ 4, 7 und 88 bis 93. Darüber hinaus kann das RBZ im Rahmen zusätzlich erwirtschafteter eigener Mittel weitere, in diesem Gesetz nicht vorgesehene Angebote der beruflichen Weiterbildung in Abstimmung mit den örtlichen Weiterbildungsverbünden entwickeln und vorhalten.