§ 36 ThürLHO - Aufhebung der Sperre
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des für Finanzen zuständigen Ministeriums dürfen Ausgaben, die durch Gesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet sowie Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das für Finanzen zuständige Ministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.