§ 2 BbgStatG - Grundsätze der Landesstatistik und der Kommunalstatistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Statistik im Land Brandenburg (Brandenburgisches Statistikgesetz - BbgStatG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgStatG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 29-1
(1) Landesstatistiken und Kommunalstatistiken sind auf das notwendige Maß zu beschränken und sollen nur angeordnet werden, wenn die benötigten Informationen nicht auf andere Art beschafft werden können. Vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften soll, soweit möglich und angemessen, auf Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen zurückgegriffen werden. Die Möglichkeit und die Angemessenheit sind von der für die Durchführung der Statistik zuständigen Stelle (Amt für Statistik Berlin-Brandenburg, kommunale Statistikstelle) zu prüfen; diese kann hierzu von den in § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Stellen Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) anfordern. Die Übermittlung der Daten ist in der Rechtsvorschrift zu regeln, die die Landes- und Kommunalstatistik anordnet.
(2) Für die Landesstatistik und die Kommunalstatistik gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität, der Genauigkeit und Zuverlässigkeit, der Transparenz, der statistischen Geheimhaltung und der fachlichen Unabhängigkeit. Die für die Durchführung der Statistiken erforderlichen Daten werden unter Verwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und statistischen Verfahren gewonnen. Qualität und Aktualität der Statistiken sind sicherzustellen; eine übermäßige Belastung der Auskunftgebenden ist zu vermeiden.