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Art. 18 BayKSG - Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz

Bibliographie

Titel
Bayerisches Katastrophenschutzgesetz (BayKSG)
Amtliche Abkürzung
BayKSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-4-1-I

(1) Die Katastrophenschutzbehörden nehmen auch die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) wahr. Art. 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Landratsämter unterstützen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ZSKG die kreisangehörigen Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Selbstschutz.

(2) Zuständig für Zustimmungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 ZSKG sind die Regierungen.