Art. 28 GVVG - Vertragsstrafe
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG)
- Amtliche Abkürzung
- GVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2120-1-U/G
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich in dem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 27 zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 250 000 Euro für den Fall, dass sie einer ihrer vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig nachkommen. Das Landesamt kann auf Antrag bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 27 einen Aufschub gewähren oder auf die Vertragsstrafe gemäß Satz 1 ganz, teilweise oder zeitweise verzichten, wenn ansonsten eine besondere Härte eintreten würde.