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§ 82 BbgKWahlV - Kreisfreie Städte

Bibliographie

Titel
Brandenburgische Kommunalwahlverordnung (BbgKWahlV)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-10

Für die kreisfreien Städte gelten die Vorschriften für Wahlen in kreisangehörigen Gemeinden sinngemäß. Sind bei den Gemeindewahlen bestimmte Aufgaben vom Landkreis wahrzunehmen, so führen die kreisfreien Städte diese selbst durch, soweit sich nicht aus dem Brandenburgischen Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes ergibt.