§ 36 SächsJG - Finanzrechtsweg
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 300-14
Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
- 1.
über Abgabenangelegenheiten, soweit diese Abgaben der Gesetzgebung des Bundes nicht unterliegen und durch Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften der Abgabenordnung verwaltet werden,
- 2.
über landesrechtlich geregelte Kosten (Gebühren und Auslagen), soweit der Finanzrechtsweg für die Hauptsache eröffnet ist und
- 3.
über Abgabenangelegenheiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften, insbesondere über Kirchensteuern und Kirchgeld.