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§ 12 VersammlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
VersammlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-4

Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben. Es muss ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.