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§ 75 SVWO - Erste Sitzung der Verwaltungsräte

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Amtliche Abkürzung
SVWO
Normtyp
Satzung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
827-6-3

(1) Die erste Sitzung des in einer allgemeinen Wahl neu gewählten Verwaltungsrates muss spätestens fünf Monate nach dem Wahltag stattfinden.

(2) 1Zu der ersten Sitzung lädt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Tagesordnung. 2Die Ladung kann mit der Benachrichtigung der gewählten Bewerber verbunden werden.

(3) Die Tagesordnung muss die Wahl des Vorsitzenden und des oder der stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates enthalten.

(4) Der Vorsitzende des Wahlausschusses leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates.