§ 16 ThürLHO - Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 630-1
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge, soweit voraussehbar, im Haushaltsplan anzugeben. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist unmittelbar nach Bekanntwerden über Jahresbeträge zu unterrichten, die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht voraussehbar waren.