§ 36 LjagdG M-V - Aufgaben der Jagdbehörden, Gefahrenabwehr
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LjagdG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 792-2
(1) Die Jagdbehörden überwachen die Erfüllung der nach den jagdrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen diese Verpflichtungen. Sie haben in Erfüllung ihrer Aufgaben die Befugnisse von Sonderordnungsbehörden.
(2) Jagdbehörden sind
- 1.
das für Forsten zuständige Ministerium als oberste Jagdbehörde,
- 2.
die Landräte der Landkreise sowie die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als untere Jagdbehörden.
(3) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Landräte und die Oberbürgermeister für den Vollzug der jagdrechtlichen Rechtsvorschriften zuständig. Die Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes wird von der Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis wahr.