§ 32b NKatSG - Verarbeitung personenbezogener Daten beim Einsatz unbemannter Luftfahrtsysteme
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)
- Amtliche Abkürzung
- NKatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21100010000000
(1) 1Soweit es zur Bekämpfung einer Katastrophe oder eines außergewöhnlichen Ereignisses erforderlich ist, dürfen die zuständigen Stellen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten, auch aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (NPOG), verarbeiten, insbesondere
- 1.
zur Aufklärung des Lagebilds und zur Führungsunterstützung,
- 2.
zur Gefahrstoffmessung
- 3.
zur Suche nach Personen und Tieren oder
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zum Transport von Geräten und Material.
2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen.
(2) 1Die zuständigen Stellen dürfen mithilfe unbemannter Luftfahrtsysteme personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Aus- oder Fortbildung oder einer Katastrophenschutzübung erforderlich ist und
- 1.
die betroffenen Personen eingewilligt haben oder
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keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.
2Die Maßnahme ist kenntlich zu machen. 3Daten aus Wohnungen gemäß § 24 Abs. 1 NPOG dürfen ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers nicht erhoben werden.
(3) 1Nach den Absätzen 1 und 2 gespeicherte Daten sind unverzüglich, spätestens jedoch nach zwei Monaten zu löschen, soweit sie nicht erforderlich sind
- 1.
zur Vorbereitung oder Durchführung von gerichtlichen Verfahren oder Verwaltungsverfahren oder
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zur Aus- oder Fortbildung.
2Nach Satz 1 nicht gelöschte Daten dürfen nur zu dem Zweck weiterverarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. 3Nach Satz 1 Nr. 2 nicht gelöschte Daten sind zu anonymisieren, es sei denn, die betroffenen Personen haben in die weitere Verarbeitung eingewilligt.