§ 19 LJagdG - Aussetzen von Wild
(zu § 28 Abs. 4 Bundesjagdgesetz)
Bibliographie
- Titel
- Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG)
- Amtliche Abkürzung
- LJagdG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Heimisches Wild darf nur mit Genehmigung der Jagdbehörde ausgesetzt werden. Die Genehmigung wird im Benehmen mit der oberen Naturschutzbehörde erteilt, wenn das Aussetzen mit den Zielen dieses Gesetzes vereinbar ist. Als Aussetzen gilt nicht die Entnahme von Wildtieren oder Gelegen aus der Natur, um sie aufzuziehen, gesund zu pflegen oder auszubrüten und anschließend wieder in die Natur zu entlassen.