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§ 5 GOLReg - Vertretung des Landes Brandenburg beim Bund

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung der Landesregierung Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
GOLReg,BB
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
1101-1

(1) Die ständige Wahrnehmung der Aufgaben und Interessen des Landes Brandenburg gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesministerien obliegt dem Bevollmächtigten des Landes Brandenburg beim Bund.

(2) Er wird vom Ministerpräsidenten bestellt.