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§ 35 LFischG - Versagungsgründe

Bibliographie

Titel
Landesfischereigesetz (LFischG)
Amtliche Abkürzung
LFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Der Fischereischein ist Personen zu versagen, denen zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch eine einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1830 und § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(2) Der Fischereischein kann Personen versagt werden,

  1. 1.

    die wegen Fischwilderei oder wegen vorsätzlicher Beschädigung von Anlagen, Fahrzeugen, Geräten oder Vorrichtungen, die der Fischerei oder Fischzucht dienen, oder von Wasserbauten rechtskräftig verurteilt worden sind,

  2. 2.

    die wegen Fälschung eines Fischereischeines oder einer sonstigen zur Ausübung der Fischerei erforderlichen Bescheinigung rechtskräftig verurteilt worden sind,

  3. 3.

    die wegen Verstoßes gegen fischereirechtliche oder tierschutzrechtliche Vorschriften verurteilt oder mit einem Bußgeld belegt worden sind oder

  4. 4.

    denen zur Betreuung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1830 und § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

(3) Aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 kann der Fischereischein nicht mehr versagt werden, wenn fünf Jahre verstrichen sind, seitdem die Strafe oder das Bußgeld vollstreckt, verjährt oder erlassen ist.

(4) Ist gegen eine Person ein Straf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung darüber, ob ihr ein Fischereischein zu erteilen ist, bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wenn im Falle der Verurteilung oder Verhängung eines Bußgeldes der Fischereischein versagt werden kann.