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§ 43 LKrO - Beauftragung, rechtsgeschäftliche Vollmacht

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung für Baden-Württemberg (Landkreisordnung - LKrO)
Amtliche Abkürzung
LKrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2804

(1) Der Landrat kann Bedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts beauftragen.

(2) Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.