§ 28e BbgPolG - Strafvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und Zuständigkeit der Polizei im Land Brandenburg (Brandenburgisches Polizeigesetz - BbgPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 220-1
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer vollstreckbaren gerichtlichen Anordnung oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 28c Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet. Die Tat wird nur auf Antrag der Polizeibehörde verfolgt, die die Maßnahme angeordnet oder beantragt hat.