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§ 123 NKomVG - Rücklagen, Rückstellungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Amtliche Abkürzung
NKomVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kommune bildet

  1. 1.

    eine Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und

  2. 2.

    eine Rücklage aus Überschüssen des außerordentlichen Ergebnisses.

2Weitere Rücklagen sind zulässig.

(2) Die Kommune bildet Rückstellungen für Verpflichtungen, die dem Grunde nach zu erwarten sind, deren Höhe oder Fälligkeit aber noch ungewiss ist.