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§ 118 LDG - Widerspruchsverfahren

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Vor der Erhebung der Klage des Kommunalbeamten (§ 72) ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 48 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Aufsichtsbehörde und, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Aufsichtsbehörde.