§ 118 LDG - Widerspruchsverfahren
Bibliographie
- Titel
- Landesdisziplinargesetz (LDG)
- Amtliche Abkürzung
- LDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2031-1
(1) Vor der Erhebung der Klage des Kommunalbeamten (§ 72) ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. § 48 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(2) Den Widerspruchsbescheid erlässt die Aufsichtsbehörde. Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Aufsichtsbehörde und, wenn diese die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die oberste Aufsichtsbehörde.