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§ 1 LjagdG M-V - Gesetzeszweck (zu § 1 BJagdG)

Bibliographie

Titel
Jagdgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesjagdgesetz - LJagdG M-V)
Amtliche Abkürzung
LjagdG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
792-2

Dieses Gesetz soll ergänzend zum Bundesjagdgesetz (BJagdG) vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), und zur Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040) dazu dienen,

  1. 1.

    einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen als besonderen Landesreichtum zu erhalten,

  2. 2.

    bedrohte Wildarten zu schützen,

  3. 3.

    die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,

  4. 4.

    die von jagdbaren Tieren verursachten Schäden am Wald und auf landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Maß zu begrenzen und damit eine Verjüngung und Bewirtschaftung standortgerechter Baumarten ohne Schutzmaßnahmen zu ermöglichen und

  5. 5.

    die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, in Einklang zu bringen.