§ 11 HVwKostG - Kostenschuldner
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
- Amtliche Abkürzung
- HVwKostG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 305-5
(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- 1.wer die Amtshandlung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- 2.wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.