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§ 60 SächsHSG - Ausschreibung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Das Rektorat legt die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Benehmen mit dem Fakultätsrat oder Studienakademierat durch Funktionsbeschreibungen inhaltlich fest. Sind mit der Stelle Aufgaben der Krankenversorgung verbunden, ist das Einvernehmen mit dem Universitätsklinikum herzustellen. Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. Das Rektorat kann unter Beachtung der Entwicklungsplanungen der Hochschule und der Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 festlegen, dass eine freiwerdende Stelle nicht wieder besetzt oder einer anderen Grundeinheit nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 zugeordnet wird. Die Fakultätsräte und Studienakademieräte, denen insoweit ein Vorschlagsrecht zusteht, sind vor der Entscheidung zu hören. Soweit eine Professorenstelle aufgrund des Eintritts einer Professorin oder eines Professors in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze nach § 71 Absatz 6 frei wird, ist die Entscheidung nach Satz 4 zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens zwei Jahre vor Freiwerden der Stelle, zu treffen. Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 47 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 71 Absatz 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden. Ein solches besonderes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn ein mit Dritten langfristig vertraglich vereinbartes wissenschaftliches Projekt ansonsten nicht weiter bearbeitet oder erfolgreich beendet werden kann.

(2) Die Stellen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind unter Angabe von Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgaben, der geforderten Berufungsvoraussetzungen und des Zeitpunktes der Besetzung frühestmöglich öffentlich und in der Regel international auszuschreiben. Von der Ausschreibung kann im Ausnahmefall abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    eine Professorin oder ein Professor im Beamtenverhältnis auf Zeit oder im befristeten Arbeitnehmerverhältnis auf dieselbe Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im unbefristeten Arbeitnehmerverhältnis berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Erstausschreibung der Professur vorgesehen war,

  2. 2.

    eine Juniorprofessorin oder ein Juniorprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Juniorprofessur vorgesehen war oder mit Einwilligung des Staatsministeriums auf der Grundlage eines Qualitätssicherungskonzepts gemäß Absatz 3 Satz 2 durch die Berufung auf eine Professorenstelle der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt oder

  3. 3.

    eine Tandemprofessorin oder ein Tandemprofessor auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule berufen werden soll und diese Möglichkeit in der Ausschreibung der Tandemprofessur vorgesehen war.

Die Entscheidung über die Berufung einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors auf eine Professorenstelle in derselben Hochschule nach Satz 2 Nummer 2 wird frühestens nach vier und spätestens nach fünf Jahren getroffen, sofern im Ergebnis der Evaluierung gemäß § 72 Absatz 2 Satz 1 deren oder dessen herausragende Befähigung in Lehre und Forschung festgestellt worden ist. In diesem Fall sind in die Evaluierung drei Gutachten von auf dem Berufungsgebiet anerkannten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern einzubeziehen. Mindestens zwei der Gutachterinnen und Gutachter dürfen nicht der Hochschule angehören.

(3) Von einer Ausschreibung kann mit Einwilligung des Staatsministeriums ebenfalls abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    die Berufung auf eine höherwertige Professur bereits in der Ausschreibung in Aussicht gestellt wurde,

  2. 2.

    durch die Berufung auf eine höherwertige Professur der Ruf an eine andere Hochschule abgewehrt werden kann und dadurch eine herausragende Persönlichkeit, an deren Verbleib die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann, der Hochschule erhalten bleibt,

  3. 3.

    für die Besetzung einer Professur eine in besonderer Weise qualifizierte Bewerberin oder ein in besonderer Weise qualifizierter Bewerber zur Verfügung steht, die oder der bereits ein dem Berufungsverfahren gleichwertiges Auswahlverfahren erfolgreich absolviert hat und an deren oder dessen Gewinnung die Hochschule ein besonderes Interesse nachweisen kann.

Grundlage für die Einwilligung ist ein mit dem Staatsministerium abgestimmtes Qualitätssicherungskonzept der Hochschule.

(4) Das Nähere regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung.

(5) § 111 bleibt unberührt.