§ 10 HmbAbwG - Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbAbwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2135-1
(1) Eine Befreiung von der Anschlusspflicht (§ 6) und vom Benutzungszwang (§ 9) kann erteilt werden, soweit eine anderweitige ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers durch die Stadtentwässerung sichergestellt ist.
(2) Eine Befreiung kann auch erteilt werden für
- 1.
Grundstücke mit einer vorhandenen Bebauung vom Anschluss an das Zweistoffstromsystem und
- 2.
Grundstücke, die nur eine Anschlussmöglichkeit über mehrere andere Grundstücke haben,
wenn der Anschluss sonst zu einer unzumutbaren Härte führen würde und die ordnungsgemäße Abwasserentsorgung auf andere Weise sichergestellt ist.
(3) Eine Befreiung für betriebliche Abwässer kann erteilt werden, wenn ein Anschluss an das öffentliche Siel zu einer unzumutbaren Härte führen würde und statt der Einleitung in das öffentliche Siel unmittelbar in oberirdische Gewässer eingeleitet werden kann sowie die wasserrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Eine Befreiung für Grauwasser kann erteilt werden, soweit
- 1.
das anfallende Grauwasser für Bewässerungszwecke verwendet wird und
- 2.
der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Versickerung oder Einleitung vorliegt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 kann die Einleitung des Grauwassers über das Regenwassersiel erlaubt werden. Grauwasser welches nicht für Bewässerungszwecke verwendet wird, ist weiterhin in das Schmutzbeziehungsweise Mischwassersiel einzuleiten.
(5) Das anfallende Niederschlagswasser kann abweichend von § 9 Absatz 1 gesammelt und verwendet werden, solange sich dadurch keine Missstände ergeben.