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§ 105 SächsHSG - Dekanat der Medizinischen Fakultät

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/4

(1) Die Medizinische Fakultät hat ein Dekanat. Ihm gehören an

  1. 1.

    die Dekanin oder der Dekan,

  2. 2.

    die Prodekaninnen und Prodekane,

  3. 3.

    die Studiendekanin oder der Studiendekan für Humanmedizin,

  4. 4.

    die Studiendekanin oder der Studiendekan für Zahnmedizin,

  5. 5.

    die Studiendekanin oder der Studiendekan für Pharmazie.

Auf Vorschlag der Dekanin oder des Dekans kann eine Professorin oder ein Professor als weiteres Mitglied vom Fakultätsrat bestellt werden. Mindestens ein Mitglied des Dekanates muss einem nichtklinischen Fach angehören.

(2) Die Sprecherin oder der Sprecher des Vorstandes des Universitätsklinikums kann an den Sitzungen des Dekanates mit beratender Stimme teilnehmen.

(3) Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Es kann für seine Mitglieder Geschäftsbereiche festlegen, in denen sie die laufenden Geschäfte in eigener Zuständigkeit erledigen. Das Dekanat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 1.

    die Aufstellung des Wirtschaftsplans,

  2. 2.

    die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, der über die den einzelnen Einrichtungen zugewiesenen Stellen und Mittel, ihre Verwendung und die Leistungen in Forschung und Lehre Auskunft gibt,

  3. 3.

    den Vorschlag über die Grundsätze der Verwendung der vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Mittel,

  4. 4.

    die Entscheidungen über die Verwendung und Zuweisung der Stellen und Mittel,

  5. 5.

    den Vorschlag für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

  6. 6.

    die innere Struktur und die Verwaltung der Fakultät,

  7. 7.

    den Vorschlag für die Aufstellung der Struktur- und Entwicklungsplanung der Fakultät nach § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9,

  8. 8.

    die Mitwirkung beim Abschluss von Vereinbarungen mit dem Universitätsklinikum nach § 5 Absatz 2 des Universitätsklinika-Gesetzes.

§ 90 Absatz 2 bis 4 bleibt unberührt.