§ 123 BremBG - Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen, Beamtinnen und Beamte des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Beamtengesetz (BremBG)
- Amtliche Abkürzung
- BremBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 2040-a-1
(1) Für die Mitglieder des Rechnungshofs der Freien Hansestadt Bremen gilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über die Rechnungsprüfung in der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Für die Beamtinnen und Beamten des Rechnungsprüfungsamtes Bremerhaven gilt dieses Gesetz, soweit in der Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen nichts Abweichendes bestimmt ist.