§ 27b LWO - Vorprüfung der Landeslisten durch den Landeswahlleiter
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Landtagswahlgesetzes (Landeswahlordnung - LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1113
(1) Der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tage der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Landtagswahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.
(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 31 Absatz 1 LWG im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.