§ 43 AGBGB - Vertragliche Vereinbarungen
Bibliographie
- Titel
- Baden-Württembergisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 400
Die Beteiligten sind berechtigt, Stockwerkseigentum in Wohnungseigentum (Teileigentum) oder in eine andere durch das Wohnungseigentumsgesetz geschaffene Rechtsform auch dann überzuleiten, wenn die Wohnungen oder die sonstigen Räume nicht in sich abgeschlossen sind (§ 3 Abs. 2, § 32 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes).