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§ 35 GAD - Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
Amtliche Abkürzung
GAD
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
27-7

Der Bundesminister des Auswärtigen erlässt, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.