Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 LWahlG - Wahlstatistik

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen (Landeswahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
111-1

Der Landeswahlleiter kann zum Zweck der Wahlstatistik anordnen, dass in einzelnen Stimmbezirken Stimmzettel nach Geschlechts- und Altersgliederung gekennzeichnet werden. Die Stimmabgabe einzelner Personen darf nicht erkennbar werden.