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Art. 23 BayÖPNVG - Höhe der Investitionshilfen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG)
Amtliche Abkürzung
BayÖPNVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
922-1-B

(1) Für Vorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs mit zuwendungsfähigen Kosten über zweieinhalb Millionen Euro, die nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz oder dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, können nach Art. 21 Finanzhilfen bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.

(2) Für sonstige Vorhaben des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs, die nach dem Bayerischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz gefördert werden, können Finanzhilfen bis zu 10 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten gewährt werden.

(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Höchstsätze können überschritten werden, sofern es im Hinblick auf die besondere verkehrspolitische Bedeutung des Vorhabens erforderlich ist und das Vorhaben andernfalls wegen der strukturellen Schwäche des betroffenen Gebiets und der ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Verkehrsunternehmens oder der Belastungen des Aufgabenträgers nicht verwirklicht werden könnte.