§ 6 LHO - Notwendigkeit der Kosten, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Haushaltsordnung der Freien und Hansestadt Hamburg (Landeshaushaltsordnung - LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 63-1
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Kosten im Ergebnisplan und die Auszahlungen im doppischen Finanzplan sowie die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Jahren zu Auszahlungen führen können, (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendig sind.