§ 80 PersVG - Sondervorschriften, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Personalvertretungsgesetz - PersVG -)
- Amtliche Abkürzung
- PersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Für den Bereich des Lehrerhauptpersonalrats wird bei dem für Bildung zuständigen Ministerium eine Einigungsstelle gebildet. Die Zahl der Beisitzenden beträgt abweichend von § 63 Absatz 2 je sechs. Den von dem Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden muss je ein Mitglied jeder Fachgruppe gemäß § 79 Absatz 1 angehören. Betrifft die Angelegenheit lediglich Mitglieder einer Fachgruppe, so müssen mindestens drei der vom Hauptpersonalrat zu bestellenden Beisitzenden dieser Fachgruppe angehören.
(2) Die Kosten nach den §§ 17 und 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 3 und 4 sowie Absatz 2 tragen die Träger der sächlichen Kosten der Dienststellen, die Kosten nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 trägt der Dienstherr der Lehrkräfte.
(3) § 70 Abs. 1 Nr. 6 findet keine Anwendung bei der Festlegung von Stundenplänen.
(4) In den Fällen des § 38 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 ermäßigt das für Bildung zuständige Ministerium für die nach § 77 Absatz 2 sowie § 79 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 zu bildenden Personalvertretungen die Pflichtstundenzahl in angemessener Weise durch Rechtsverordnung. § 38 Absatz 3 Satz 2 findet keine Anwendung.
(5) § 7 findet für die Personalräte der Lehrkräfte gemäß § 77 Absatz 2, die Jugend- und Ausbildungsvertretung der Referendarinnen und Referendare gemäß § 78, die Stufenvertretung der Lehrkräfte gemäß § 79 Absatz 1 und den Lehrerhauptpersonalrat gemäß § 79 Absatz 7 keine Anwendung.