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§ 20 HSchAG - Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung

Bibliographie

Titel
Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
Amtliche Abkürzung
HSchAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
29-4

1Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. 2Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)