§ 20 HSchAG - Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schiedsamtsgesetz (HSchAG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 29-4
1Die Vertretung natürlicher Personen in der Schlichtungsverhandlung durch Bevollmächtigte ist nur zulässig, wenn die Bevollmächtigten zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ermächtigt sind. 2Mehrere gesetzliche Vertreter einer Person können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.
Außer Kraft am 1. Januar 2036 durch § 52 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. September 2025 (GVBl. 2025 Nr. 58)