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§ 52e LVwG - Ersetzendes Scannen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Soweit Behörden Akten elektronisch führen, sollen in Papierform eingereichte Unterlagen in elektronische Dokumente übertragen werden und in der elektronischen Akte gespeichert werden. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente mit den Papierdokumenten bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Zudem soll die Wiederauffindbarkeit durch Verwendung optischer Zeichenerkennung (OCR) erleichtert werden. Ist die Übertragung der Papierdokumente in elektronische Dokumente mit einem technisch unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, kann von der Übertragung abgesehen werden.

(2) Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sollen die in Papierform eingereichten Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden, sobald ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.