Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 90 SGG - Form der Klageerhebung

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.