§ 11 SchulG M-V - Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) Schulbücher, digitale Lehrwerke und digitale Lehr- und Lernprogramme müssen wie alle Unterrichtsmedien zur Erreichung der pädagogischen Ziele der Schule und des Bildungsganges (§§ 2 bis 4) geeignet sein. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen sowie Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht widersprechen und müssen die Anforderungen der Rahmenpläne erfüllen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze wählen die Schulen ihre Schulbücher, digitale Lehrwerke und digitale Lehr- und Lernprogramme selbst aus.
(2) Schulbücher, digitale Lehrwerke und digitale Lehr- und Lernprogramme für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen. Das für Bildung zuständige Ministerium macht den entsprechenden Schulbuchkatalog für Evangelische und Katholische Religion einmal jährlich zum Stichtag 31. Mai im Mitteilungsblatt bekannt.