§ 20 JAPrVO - Bekanntgabe der Bewertungen der schriftlichen Leistungen
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
- Amtliche Abkürzung
- JAPrVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.11
Vor der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen mitgeteilt, wie die schriftlichen Leistungen bewertet worden sind. Die Mitteilung unterbleibt auf Antrag.